Satzung

„Vier Blätter zum Glück“ – Leben mit intensiver Betreuung e. V. Stand: 25. Oktober 2024

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Vier Blätter zum Glück“ Leben mit intensiver Betreuung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Freital. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Geschäftsjahr

Beim Geschäftsjahr handelt es sich immer um ein volles Wirtschaftsjahr. Beginnend mit dem Jahr 2019.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger und mildtätiger Grundlage im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51–68 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, pflege- und hilfsbedürftige Personen sowie deren nahe Angehörige selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf therapeutische Maßnahmen oder Hilfsmittel angewiesen sind, sich diese Hilfsmittel oder Maßnahmen wiederum selbst nicht leisten können. Der Verein verfolgt mit seinem Wirken die folgenden Zielsetzungen:
  1. Zweckgebundene Ausschüttungen von Spendengeldern für therapeutische Maßnahmen oder therapeutische Hilfsmittel für sozial benachteiligte Personen sowie deren naher Angehörigen und Zugehöriger. Diesen Zweck verwirklicht der Verein durch die Anwendung eines Auswahlverfahrens. Mit Hilfe dieses Auswahlverfahrens werden zu unterstützende Personen ermittelt, welchen dann die entsprechenden Hilfsmaßnahmen oder Hilfsmittel zugutekommen.
  2. Gewährleistung einheitlicher Mindestqualitätsstandards. Unterstützung von Maßnahmen, Projekten und wissenschaftlichen Untersuchungen, die der Verbesserung der Qualitätsstandards in der Pflege im Allgemeinen und in der Intensivpflege im speziellen dienen.
  3. Unterstützung der Weiterentwicklung der Intensivpflege für Kinder und Erwachsene. Unterstützung von Projekten, die der technischen Weiterentwicklung in der Kinder- und Erwachsenenintensivpflege und -pflege dienen und die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte und Therapeuten verbessern.
  4. Unterstützung beim Aufbau stationärer Hilfestrukturen in der Pflege. Förderung von Planungen und Konzeptionen zur Verbesserung von Strukturen in der Pflege durch Förderung gezielter Projekte, die letztendlich der Verbesserung der Versorgungssituation in der Pflege und der Verbesserung der Lebensqualität dienen.
  5. Kooperation mit allen beteiligten Akteuren. Förderung von Netzwerken und Kommunikationswegen, die dazu dienen betroffenen Erwachsenen oder Kindern in der Intensivpflege oder sonstigen Pflege eine bessere Lebensqualität und eine Verbesserung der Therapie und Pflege zu ermöglichen.
  6. Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit mit den unterstützenden Unternehmen. Der Verein ist berechtigt, für seine Zielsetzung Broschüren, Aufkleber, Presseinformationen, Symbolfiguren etc. zu nutzen, um über seine Zielsetzungen in der Öffentlichkeit aufzuklären und zu informieren. Zur Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins ist die Zusammenarbeit mit Medien aller Art zulässig.
  7. Unterstützung von Weiter- und Fortbildung. Der Verein unterstützt Maßnahmen zur Förderung von Fort- und Weiterbildungen auf dem Gebiet der Intensivpflege sowie Einrichtungen, die der Intensivpflege dienen, sowie Heimen, Krankenhäusern, Universitäten oder anderen geeigneten öffentlichen Körperschaften oder Institutionen, die der Verbesserung der Versorgungssituation und der Förderung der Genesung und Verbesserung der Lebensqualität von betroffenen Kindern und Erwachsenen oder deren Familienmitgliedern dienen, die unmittelbar durch die Krankheit des betroffenen Erwachsenen oder Kindes Unterstützung benötigen.
  8. Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der Gesundheitsfürsorge. Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere die Förderung der Gesundheitsfürsorge. Bei der Gesundheitsfürsorge hat der Verein weiterhin zum Ziel, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Unterstützung zu gewähren. Dazu gehört jede Hilfe auf dem Gebiet der Intensivpflege sowie die Unterstützung von Einrichtungen, die der Intensivpflege dienen, sowie Heime, Krankenhäuser, Universitäten oder anderen geeignete öffentliche Körperschaften oder Institutionen, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind. Umfasst gegebenenfalls auch die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern des zu Unterstützenden, wenn es erforderlich und im Rahmen des § 53 der Abgabenordnung zulässig ist.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl des Schatzmeisters, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Beschlussfassung über Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der beschlossen anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstandmitglieder

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftergemeinschaft der Ostsächsischen Sparkasse Dresden, Güntzplatz 5, 01307 Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Änderungsbeschlüsse der Satzung vom 19. Mai 2019 wurden in der Mitgliederversammlung am 25. Oktober 2024 getroffen. Leipzig, am 25. Oktober 2024 Nicole Tobias — 1. Vorsitzende „Vier Blätter zum Glück – Leben mit intensiver Betreuung e.V.“ Susan Kubin — Stellvertreterin „Vier Blätter zum Glück – Leben mit intensiver Betreuung e.V.“